Ghost Warrior Commando
Airsoft-Team Leipzig

Waffenrecht und Airsoft

Allgemein

Airsoft ist in Deutschland gesetzlich streng geregelt.
Die Komplexität der Rechtslage ist jedoch besonders für Einsteiger schwer zu überschauen oder zu verstehen.
Daher gehen wir im Nachfolgenden auf die rechtliche Behandlung von Airsoft näher ein.
Es werden dabei keine Waffen betrachtet, die für andere Personenkreise relevant sind (z.B.: Jagdwaffen, Sportwaffen, SRS-Waffen, ...).

Achtung:
Diese Zusammenfassung ist keine Rechtsberatung!
Alle Angaben sind unverbindlich und wurden nach bestem Wissen und Gewissen verfasst.
Rechtliche Bestimmungen können sich ändern oder lassen sich auch abweichend interpretieren.
Im Zweifel ist die örtliche Waffenbehörde oder ein Anwalt mit Spezialisierung für Waffenrecht zu konsultieren.

Inhaltsverzeichnis

Rechtsquellen

Für Airsoft gibt es mehrere relevante Gesetze, Verordnungen und Vorschriften, wobei Verwaltungsvorschriften in erster Linie nur für Behörden bindend sind.
Darüber hinaus gibt es auch rechtliche Auflagen von Länder und Kommunen, welche den Umgang mit Airsoft regeln oder einschränken können.
Alle Beschreibungen auf dieser Seite werden insbesondere in den nachfolgenden Rechtsquellen näher erläutert:

Airsoftwaffen

Definition

Alle Airsoftwaffen zählen im Regelfall zu den Schusswaffen sowie Anscheinswaffen.
Schusswaffen sind Waffen, bei denen ein Geschoss durch einen Lauf getrieben wird.
Anscheinswaffen sind alle Gegenstände mit dem Aussehen von Feuerwaffen.

Airsoftwaffen nutzen zum Geschossantrieb kalte Gase und sind demnach keine Feuerwaffen.

Es gibt im Sinne des Gesetzes drei Arten von Airsoftwaffen:
Federkraft- bzw. Federdruckwaffen, Druckluftwaffen und Druckgaswaffen.
Damit zählen z.B. Spring-Pistolen, Spring-Gewehre sowie elektrische Airsoftwaffen (AEG, SAEG, AEP) zu den Federdruckwaffen.
Zu den Druckluftwaffen zählen folglich alle HPA-Waffen, da diese einen Druckluftbehälter und ein Ventilsystem nutzen.
Im Übrigen zählen zu den Druckgaswaffen alle anderen Airsoftwaffen, die zum Antrieb kalte Treibgase verwenden (GBB, NBB), wie z.B. Propan, Butan oder CO2, aber auch die Gruppe der Druckluftwaffen.

Den Schusswaffen gleichgestellt sind außerdem auch alle tragbaren Gegenstände, die zum Abschießen von Munition sowie fester Körper bestimmt sind.
Darunter fallen Airsoftschrotpatronen, 40mm-Airsoftgranaten, Airsofthandgranaten, Airsoftgranatwerfer, Airsoftmörser sowie auch bestimmte Airsoftminen, welche BBs verschießen können.

Erwerb und Besitz

Der Erwerb und Besitz von Schusswaffen mit einer Mündungsenergie über 0,5 Joule ist erst ab 18 Jahren erlaubt.

Airsoftwaffen mit weniger gleich 0,5 Joule unterliegen im engeren Sinne keinen Altersbeschränkungen.

Für Airsoftwaffen benötigt man keine Waffenbesitzkarte (WBK).
Auch ein Waffenschein wird für diese nicht erteilt.

Verkauf, Tausch und Übergabe

Sollen Airsoftwaffen versendet, verkauft, getauscht oder übergeben werden (z.B. als Leihgabe), so muss sichergestellt sein, dass der Empfänger die Waffen offensichtlich besitzen darf.
Die Prüfung des Alters kann hierbei durch das Vorzeigen eines amtlich gültigen Ausweispapieres erfolgen.

Bei Versand ist zudem zu beachten, dass die Verpackung keine offensichtlichen Rückschlüsse auf den Inhalt gibt.
Ansonsten gelten die gleichen Bedingungen wie für den Transport.

Verbringung und Import

Grundsätzlich gilt, dass alle Airsoftwaffen erlaubnisfrei in, durch oder aus Deutschland verbracht werden dürfen, sofern diese alle waffenrechtlichen Regelungen erfüllen.

Demnach ist es bei Spielzeugwaffen ausreichend, wenn deren Geschossenergie nicht mehr als 0,5 Joule beträgt.

Hat eine Airsoftwaffe eine Energie über 0,5 Joule, so darf die Geschossenergie 7,5 Joule nicht übersteigen, es müssen zusätzlich erforderliche Kennzeichen aufgetragen sein und die Waffe darf nicht vollautomatisch schießen können.
Erfüllt die Waffe einen dieser Kriterien nicht, so ist die Einfuhr mindestens erlaubnispflichtig.
Eine Erlaubnis hierfür erteilt die örtliche Waffenbehörde.

Bestehen Zweifel darüber, ob eine Airsoftwaffe erlaubnisfrei ist, kann diese zur Prüfung an ein Beschussamt geschickt werden.
Sollte eine vermeintliche Spielzeugwaffe wider Erwartens eine Energie von mehr als 0,5 Joule aufweisen, kann diese eingezogen und vernichtet werden.
Verbunden damit sind dann auch weiteren Rechtsfolgen u.a. wegen Verstoß gegen das Waffengesetz möglich.

Problematisch kann es auch werden, wenn eine importierte und unlizenzierte Waffe gegen Markenrecht oder Geschmacksmuster verstößt (z.B.: Form, Markings, Logos, ...).
Auch hier kann die Waffe eingezogen und vernichtet werden.

Sollen wesentliche Teile einer Schusswaffe importiert werden, so ist die Einfuhr erlaubnisfrei, sofern man zum Erwerb und Besitz dieser Teile berechtigt ist.
Bei wesentlichen Teilen, die für Airsoftwaffen mit einer Energie über 0,5 Joule bestimmt sind, muss man daher mindestens 18 Jahre alt sein.
Weiterhin dürfen die wesentlichen Teile nicht gegen rechtliche Vorgaben verstoßen (z.B. vollautomatische Gearbox, ...)

Mündungsenergie

Schusswaffen mit einer Mündungsenergie über 0,5 Joule und weniger gleich 7,5 Joule sind erlaubnisfreie Waffen.

Airsoftwaffen mit einer Mündungsenergie von weniger gleich 0,5 Joule sind vom Waffengesetz ausgenommen, wenn diese zum Spiel bestimmt sind und nicht ohne Weiteres mit allgemein gebräuchlichen Werkzeug auf eine Mündungsenergie über 0,5 Joule gebracht werden können.
Bei einer Spielzeugwaffe gilt die Grenze von 0,5 Joule als nicht überschritten, wenn bei der Ermittlung der Geschossenergie kein einzelner Messwert über 0,6 Joule und im Mittel nicht über 0,5 Joule liegt.
Bei Einzelstücken gilt die Grenze von 0,5 Joule als nicht überschritten, wenn bei der Ermittlung der Geschossenergie kein einzelner Messwert über 0,6 Joule und im Mittel nicht über 0,55 Joule liegt.

Nutzung und Spielfelder

Hegt man die Absicht beim Airsoft gegeneinander zu spielen, das auch das gegenseitige Beschießen impliziert, so muss dies von allen Teilnehmern einvernehmlich erfolgen.
Dies erfolgt in der Regel über einen Haftungsausschluss und bei minderjährigen Personen zusätzlich über eine Einverständniserklärung deren erziehungsberechtigten Person.

Inhalt des Haftungsausschluss sollte es zumindest sein, dass allen Teilnehmern die Gefahren im Airsoft bekannt sind.
Das schließt das Wissen über mögliche Verletzungsbilder ein sowie das Wissen, dass bei Missachtung von Sicherheitsvorkehrungen schwere Verletzungen und der Tod nicht ausgeschlossen werden kann.
Wird keine einvernehmliche schriftliche Erklärung getätigt, so laufen alle Beteiligten Gefahr, Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit durchzuführen, bei Tod sogar Straftaten gegen das Leben, sofern letzteres nicht als Folge eines Unfalls und ohne Einwirkung Dritter zustande kam.

Weiterhin dürfen alle Airsoftwaffen grundsätzlich nicht in der Öffentlichkeit geführt werden.

Daher dürfen diese nur innerhalb des befriedeten Besitztums genutzt werden.
Dies gilt auch für Anscheinswaffen - und daher in der Regel ebenso für Spielzeugwaffen.

Ein befriedetes Besitztum ist ein Grundstück bzw. Gebäude, das durch äußerlich erkennbare Schutzwehren (z.B.: Zaun, Mauer, Fluss, Graben, Beschilderung, ...) gegen den willkürlichen Zutritt gesichert ist.
Es muss zudem sichergestellt sein, dass Geschosse dieses Besitztum nicht verlassen können.
Dies ist in der Regel gegeben, wenn bis zur äußeren Grenze des Besitztums ein ausreichend großer Sicherheitsabstand gegeben ist oder an der Grenze ein geeigneter Kugelfang besteht.
Örtliche Behörden können aber auch weitere oder andere Auflagen vorgeben.
Darüber hinaus benötigt man das Hausrecht oder die Zustimmung dessen Inhabers, anderenfalls begeht man nebenher Haus- bzw. Landfriedensbruch.

Sollen Anscheinswaffen im Ausnahmefall außerhalb des befriedeten Besitztums für Theater, Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen verwendet werden, bedarf es einer entsprechenden behördlichen Genehmigung.

Außerhalb von Schießstätten dürfen Personen unter 18 Jahren keine Airsoftwaffen mit einer Energie über 0,5 Joule nutzen.
Dies gilt auch dann, wenn diese von Personen ab 18 Jahren beaufsichtigt oder angeleitet werden sollen.

Airsoftspielfelder sind außerdem im Regelfall keine Schießstätten im Sinne des Gesetzes.

Aufbewahrung und Transport

Airsoftwaffen müssen vor unbefugten Zugriff geschützt werden.
Das bedeutet, dass diese grundsätzlich mindestens in einem verschlossenen Behältnis aufbewahrt oder transportiert werden müssen.

Eine Airsoftwaffe muss ungeladen aufbewahrt werden.
Die dauerhafte Aufbewahrung im öffentlichen Raum (z.B. über Nacht im Kofferraum) ist nicht zulässig.

Bei Transport einer Waffe wird diese geführt.
Wird die Airsoftwaffe dabei weder schuss-, noch zugriffsbereit befördert, so ist der Transport erlaubnisfrei.
Dies gilt auch für Spielzeugwaffen.
Dabei muss der Transport einem zulässigen Bedürfnis entsprechen, z.B. von daheim zum Spielfeld - eine Waffe "spazieren fahren" ist nicht erlaubt.

Ungeladen sowie nicht schussbereit ist eine Airsoftwaffe, die weder im Lauf oder der HopUp-Kammer, noch im eingesetzten Magazin ein Geschoss enthält.

Der Zugriff gilt als nicht bereit, wenn die Waffe in nicht weniger als 3 Handgriffen und in nicht weniger als 3 Sekunden in den Anschlag gebracht werden kann.
Dies ist im Regelfall gegeben, wenn die Waffe zerlegt ist oder diese sich in einem verschlossen Behältnis befindet.

Verschlossen ist ein Behältnis, wenn durch eine geeignete Verschlussvorrichtung der willkürliche Zugriff verhindert wird.
Als Verschlussvorrichtung sind u.a. Sicherheits-, Zahlen- und Vorhängeschlösser geeignet.
Auch Kabelbinder, Paketklebeband und andere Verschlussmittel, die nur durch Gewalteinwirkung oder Zerstörung entfernt werden können, sind zulässig.
Dabei ist darauf zu achten, dass auch der Schlüssel vor unbefugten Zugriff geschützt wird, z.B. durch dessen Aufbewahrung in einem abschließbaren Schlüsselschrank oder durch die Verwendung von Zahlenschlösser.

Als Behältnis zählen Gegenstände, welche die Waffe aufnehmen und nicht vom Menschen dauerhaft betreten werden.
Geeignet sind daher abschließbare Waffenkoffer, Futterale und Taschen.

Die Lagerung in einer verschlossenen Schießstätte ist erlaubt - dazu zählen unter anderem zugelassene Schießwagen und -buden oder auch einige Schützenhäuser.
Eine Aufbewahrung im abgeschlossenen Keller allein hingegen ist unzulässig, da dieser durch den Menschen regelmäßig betreten werden kann und somit kein zulässiges Behältnis darstellt.
Auch ein Abzugsschloss ist kein Behältnis und eine Aufbewahrung der Waffe nur mit diesem - also nicht in einem verschlossenem Behältnis - ist unzulässig.

Für den Transport ist zudem der Kofferraum, der offener Bestandteil der Fahrerkabine ist, kein zulässiges Behältnis.
Die Fahrerkabine wird durch den Menschen betreten, wodurch der Kofferraum nicht als verschlossenes Behältnis angesehen werden kann.
Eine Ausnahme davon besteht nur dann, wenn der Kofferraum von der Fahrerkabine getrennt ist (z.B.: durch Trenngitter, Trennwand, Pritsche, ...).

Das Behältnis sollte zudem aus einem ausreichend festen Material bestehen und nach Möglichkeit blickdicht sein.
Eine transparente Plastiktüte ist demnach ungeeignet.

Im Übrigen ist die Trennung von BBs von der Waffe grundsätzlich nicht erforderlich, da BBs keine Munition im Sinne des Gesetzes sind.
Auch Gaskartuschen oder Akkus sowie ungeladene oder nicht eingesetzte Magazine können im gleichen Behältnis wie die Airsoftwaffe aufbewahrt und transportiert werden.

Kennzeichnung

Airsoftwaffen mit einer Geschossenergie über 0,5 Joule bis zu 7,5 Joule müssen bestimmte Kennzeichen tragen:

Kennzeichen Ort
Hersteller führendes wesentliches Teil
Laufkaliber Innenlauf
Typenbezeichnung (Modell oder Antriebsart) führendes wesentliches Teil
F-im-Fünfeck führendes wesentliches Teil

Es sind immer nur die Kennzeichen notwendig, die zum Zeitpunkt der Inverkehrbringung der Waffe notwendig waren, sofern dies nicht anders geregelt ist.
Daher können ältere Waffen andere Kennzeichen an anderen Orten tragen, als hier angegeben.

So war z.B. bis zum 05.07.2017 anstelle des Herstellers eine Importeursangabe notwendig.
Zwischen dem 06.07.2017 und dem 31.08.2020 gab es hierzu keine klare Regelung, wobei Importeure in der Praxis weiterhin ihr Kennzeichen aufgetragen haben.

Bis zum 31.08.2020 wurden grundsätzlich alle Kennzeichen sichtbar auf dem Gehäuse aufgebracht.
Außerdem trat bis dahin, sofern abweichend, anstelle des Laufkalibers die Bezeichnung der Geschosse.

Grundsätzlich müssen alle Kennzeichen auf dem führenden wesentlichen Teil aufgetragen werden.
Eine begriffliche Ausnahme bilden dabei jedoch Druckgaswaffen. Bei diesen muss die Herstellerangabe auf allen wesentlichen Teilen aufgetragen werden.
Ebenfalls abweichend ist das Laufkaliber, das nicht zwingend auf dem führenden wesentlichen Teil, sondern mindestens auf dem Innenlauf aufgetragen werden muss.

Weitere Kennzeichen wie Seriennummer, Herstellungsland, ... entfallen bei Airsoftwaffen.

Das F-im-Fünfeck besagt, dass eine Waffe eine Mündungsenergie weniger gleich 7,5 Joule aufweist.
Die Gültigkeit dieses Kennzeichens ist auch gegeben, wenn die Mündungsenergie unter 0,5 Joule liegt oder durch Drosselung oder Leistungssteigerung geändert wird, sofern der Grenzwert von 7,5 Joule nicht überstiegen wird.
Ansonsten hat das F-im-Fünfeck keinerlei Bedeutung - auch nicht für eine etwaige Altersfreigabe.

Weiterhin sind Angaben zum Hersteller notwendig, bei älteren Waffen anstelle dessen die vom Importeur.
Diese Angaben müssen in Verbindung mit dem Waffenmodell zudem in einer aktuellen Prüfliste der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) aufgelistet sein.

Wurde eine Waffe einzeln abgenommen (z.B. Einzelstück oder durch einen privaten Import), muss zudem das Ortszeichen des entsprechenden Beschussamtes aufgebracht sein.

Grundsätzlich dürfen erforderlichen Kennzeichen nur durch Befugte aufgetragen werden.
Das sind in der Regel Beschussämter, Importeure und Büchsenmacher.
Das eigenständige Auftragen von (fehlenden) Kennzeichen bedarf eine Erlaubnis.

Automatische Waffen

Schusswaffen mit einer Mündungsenergie über 0,5 Joule dürfen nicht vollautomatisch betrieben werden.
Dies gilt auch, wenn die Schusswaffe nachträglich auf unter 0,5 Joule gedrosselt wurde.

Vollautomatische Schusswaffen sind Waffen, die nach Abgabe eines Schusses selbsttätig erneut schussbereit sind und bei denen aus demselben Lauf mehrere Schüsse bei einmaliger Betätigung des Abzuges abgeben werden können.

Airsoftwaffen, die einmalig mehrere BBs verschießen (z.B.: Airsoftgranaten, Schrotgewehre, ...) sind keine Vollautomaten.
Verschießt hingegen eine Schusswaffe kurze Feuerstöße (z.B. in einem Burst-Modus, durch Ramping, ...), so gilt diese als Vollautomat.

Waffen, die ohne Weiteres mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen zu Vollautomaten geändert werden können, gelten ebenfalls als Vollautomaten.
Als allgemein gebräuchlich gelten alle Werkzeuge, die handelsüblich verfügbar und nicht stationär betrieben werden.

Tuning

Allgemein

Unter "Tuning" versteht man im waffenrechtlichen Sinn die Herstellung, Bearbeitung, Instandsetzung oder Veränderung einer Waffe.

Alle hier aufgeführten Bestimmungen gelten nicht für Spielzeugwaffen mit einer Energie von maximal 0,5 Joule.

Wesentliche Teile

Grundsätzlich sind wesentliche Waffenteile den Schusswaffen gleichgestellt, für die sie bestimmt sind.
Das ist insbesondere für Erwerb, Besitz, Lagerung, Transport, Herstellung und Bearbeitung von Bedeutung.
Dies bedeutet, dass diese wie ihre Airsoftwaffe behandelt werden müssen.

Zu den wesentlichen Teilen einer Airsoftwaffe zählen die nachfolgenden Gegenstände.

  • (Gehäuse)
  • Innenlauf
  • Antriebsvorrichtung
    • Gearbox als Ganzes
    • HPA Drop-In Kit als Ganzes
    • Abzugsmechanik von Druckluft- und Druckgaswaffen

Es ist nicht abschließend klar, ob das Gehäuse einer Airsoftwaffe im waffenrechtlichen Sinne wesentlich ist.
Das Gehäuse ist das Bauteil, welches den Lauf und den Verschluss aufnehmen muss.
Da Airsoftwaffen jedoch in aller Regel keinen Verschluss besitzen, ist es unklar, ob das Airsoftwaffengehäuse überhaupt diese Definition erfüllt.

Eine Ausnahme bilden Gehäuse von Feuerwaffen.
Stammt das Gehäuse von einer Feuerwaffe und wurde zu einer Airsoftwaffe umgebaut oder in einer solchen eingesetzt, so ist dieses in der Regel erlaubnispflichtig oder sogar verboten.
Letzteres trifft zu, wenn das Gehäuse von einem Vollautomaten oder einer Kriegswaffe stammt.

Der Lauf zählt zu den wesentlichen Teilen einer Schusswaffe.
Es spielt dabei keine Rolle, wie kurz oder lang das Rohr ist, solange dieses dem Geschoss eine gewisse Führung gibt.
Frei verkäufliche Tuningläufe sind in der Regel Austauschläufe und keine Wechselläufe.

Auch die Antriebsvorrichtung zählt zu den wesentlichen Teilen einer Waffe.
Hierzu gehören die Gearbox, HPA-Drop-In-Kits sowie auch die Abzugsmechanik bei druckgas- und druckluftbetrieben Airsoftwaffen.
Ist die Antriebsvorrichtung fest im Griffstück verbaut, so gilt auch das Griffstück im Ganzen als wesentlich.

Einzelteile wesentlicher Teilen sind nicht wesentlich, da diese einzeln betrachtet keine Funktion erfüllen.

Weiterhin gibt es im rechtlichen Sinn das führende wesentliche Teil, das insbesondere für die Kennzeichnung sowie Herstellung von besonderer Bedeutung ist.
Dies ist gemäß Waffengesetz das Gehäuse.
Wenn kein Gehäuse vorhanden ist, ist der Verschluss führend und wenn auch dieser nicht vorhanden ist, ist der Lauf führend.
Da Airsoftwaffen jedoch in aller Regel keinen Verschluss besitzen, ist es unklar, ob das Gehäuse oder der Innenlauf führend ist.
Eine Klärung durch das BKA und BMI steht gegenwärtig noch aus. (Stand: 15.05.2020)

Nicht zu den wesentlichen Teilen gehören unter anderem Motor, Kabel, HopUp, Schulterstütze oder auch die Visierung und dessen Aufnahme.

Herstellung

Die Herstellung von Waffen ist erlaubnispflichtig.

Eine Airsoftwaffe wird unter anderem hergestellt, wenn aus Einzelteilen erstmals eine neue Waffe zusammengesetzt wird.
Auch wenn das führende wesentliche Teil ausgetauscht wird, gilt eine Waffe als hergestellt, wenn das Teil zuvor nicht bereits in einer Waffe verbaut war.

Unklar ist, ob bereits das Tauschen des Laufes eine Herstellung darstellt, da dieses nach strenger Lesung des Gesetzes als führendes wesentliches Teil definiert sein kann.

Bearbeitung

Die Bearbeitung von Waffen ist erlaubnispflichtig.

Eine Waffe wird bearbeitet, wenn sie verkürzt, in der Schussfolge verändert oder so geändert wird, dass Geschosse anderer Kaliber aus ihr verschossen werden können.

Eine Waffe wird verkürzt, wenn der Lauf verkürzt wird, z.B. durch Absägen von diesem.
Das Einsetzen eines Austauschlaufes ist keine Bearbeitung.

Die Schussfolge wird verändert, wenn man z.B. einen Repetierer zu einem Halbautomaten ändert.

Änderungen zum Verschießen von Geschossen anderer Kaliber sind begrifflich schwierig einzugrenzen.
So gibt es Lauf- und Geschosskaliber, die beide unterschiedlich sein können.
Auch etwaige Toleranzen sind waffenrechtlich nicht festgelegt.
Zwar werden im Airsoft üblicherweise BBs im Kaliber 6 mm verschossen, aber auch diese haben oft einen geringfügig kleineren Durchmesser (ca. 5,95 mm).
Auch der Lauf kann einen unterschiedlichen Innendurchmesser haben. So ist von 6,00 mm bis 6,23 mm oder sogar 6,44 mm alles möglich.
Daher birgt dieser Gesetzesabschnitt Raum für Interpretationen.

Weiterhin gilt auch als Bearbeitung, wenn wesentliche Teile ausgetauscht werden und zu deren Einpassung eine Nacharbeit erforderlich ist.
Schwierig zu fassen ist, was der Gesetzgeber unter Nacharbeit versteht.
Kleinere Anpassungen z.B. des Laufes für den Einsatz eines R-Hop stellen keine Nacharbeit dar, da dabei weder ein Teil getauscht wird, noch die Bearbeitung zur Einpassung erforderlich ist.
Dabei ist zu erwähnen, dass die Verwaltungsvorschrift unvollständig in Bezug auf das Gesetz ist, da in dieser der Austausch von wesentlichen Teilen als eine Bearbeitung dargestellt wird, ohne dass die Vorschrift auf die im Gesetz verankerte erforderliche Nacharbeit eingeht.

Reparaturen

Reparaturen bzw. Instandsetzungsmaßnahmen an Waffen fallen rechtlich meist unter die Bearbeitung.

Wenn die Maßnahmen keine Bearbeitung im waffenrechtlichen Sinne darstellen, so ist die Instandsetzung in aller Regel erlaubnisfrei.

Veränderung der Mündungsenergie

Das Ändern der Mündungsenergie, egal ob zur Leistungssteigerung oder zur Reduzierung (Drosselung), ist im Sinne des Gesetzes unkritisch.
Mit dem Auftragen des F-im-Fünfeck darf die Waffe einen Wert bis zu 7,5 Joule besitzen.
Spielzeugwaffen mit einer Energie von nicht mehr als 0,5 Joule dürfen jedoch den Wert von 0,5 Joule nicht übersteigen.

Veränderung der Antriebsart

Der Wechsel der Antriebsart ist mit Vorsicht zu genießen.
Dieser ist grundsätzlich nicht verboten, jedoch dürfen wesentliche Teile nur ausgetauscht werden, wenn zu deren Einpassung keine Nacharbeit erforderlich ist und die Schussfolge nicht verändert wird.

Daher könnten z.B. HPA-Drop-In-Kits auch in einer S-AEG verbaut werden, wenn zur Einpassung nicht gefeilt, gesägt oder gedrehmelt werden muss.
Das Einsetzen eines halbautomatischen HPA-Systems in ein mit Druckgas betriebenem GBB-Repetiergewehr hingegen ist unzulässig.

Magazine und Munition

Definition

Magazine und Magazingehäuse von Airsoftwaffen nehmen in der Regel lediglich Geschosse auf und sind waffenrechtlich nicht relevant, da diese keine Zentralfeuermunition aufnehmen.
Ausnahmen können sich bei Erwerb und Besitz in besonderen Fällen ergeben.
Letzteres ist gegeben, wenn z.B. das Magazingehäuse von einem großen Feuerwaffenmagazin stammt. In diesem Fall kann der Besitz solch eines Magazins erlaubnispflichtig oder sogar verboten sein.

Airsoftwaffen verschießen in der Regel Rundkugeln (BBs).
Dennoch zählen diese nicht als Munition im Sinne des Gesetzes, sondern lediglich als Geschosse.

Eine Besonderheit können Airsoftschrotpatronen und 40mm-Airsoftgranaten darstellen, die als Munition gelten und zeitgleich auch eine Stellung als Schusswaffe aufweisen.
Patronenmunition besteht aus einer Hülse, einem Geschoss und einer Ladung.
Kartuschenmunition besteht aus einer Hülse und einer Ladung, aber ohne Geschoss.
Eine Ladung ist der Hauptenergieträger. Dieser muss nicht zwangsläufig pyrotechnisch sein.

Erwerb und Besitz

Der Erwerb und Besitz von Airsoftmagazinen ist grundsätzlich erlaubnisfrei.
Eine Ausnahme bilden große Magazine und Magazinkörper, die ursprünglich zu Zentralfeuerwaffen gehören und zu Airsoftmagazinen umgebaut wurden.

Ein Magazin oder Magazinkörper zur Aufnahme von 10 bzw. 20 Patronen, das bis zum 12.07.2017 erworben wurde, unterliegt der Anzeigepflicht.
Wurde solch ein Magazin bzw. Magazinkörper zwischen dem 13.07.2017 und dem 31.08.2020 erworben, unterliegt dieses der Erlaubnispflicht.
Ab dem 01.09.2020 ist das Magazin bzw. der Magazinkörper ein verbotener Gegenstand, sofern keine Erlaubnis zum Besitz erteilt wurde.

Der Erwerb und Besitz von BBs ist erlaubnisfrei und unterliegt keinen weiteren Auflagen oder Altersbeschränkungen.

Lagerung und Transport

BBs müssen nicht vor unbefugten Zugriff gesichert oder gesondert gelagert werden, da diese keine Munition sind.
Selbiges gilt für den Transport.

Dabei gilt jedoch zu beachten, dass die Waffe bei Lagerung und Transport nicht schussbereit sein darf.
Daher darf sich im eingesetzten Magazin bzw. in der HopUp-Kammer der Waffe kein Geschoss befinden.

Dahingehend ist auch zu beachten:
Eine Airsoftschrotpatrone oder 40mm-Airsoftgranate, die mit Gas befüllt ist und eine BB enthält, erfüllt die Definition der Patronenmunition.
Diese dürfen in diesem Zustand weder gelagert noch transportiert werden, da diese zeitgleich eine schussbereite Schusswaffe darstellen.
Eine Airsoftschrotpatrone oder 40mm-Airsoftgranate, die mit Gas befüllt ist aber keine BB enthält, erfüllt die Definition der Kartuschenmunition.
Diese müssen von ihrer zugehörigen Waffe getrennt gelagert und transportiert werden (Airsoftschrotgewehr, Airsoftgranatwerfer, ...).

Zubehör

Schalldämpfer

Schalldämpfer, die für Airsoftwaffen bestimmt sind und den Mündungsknall sensitiv deutlich mindern, stehen ihren Schusswaffen gleich, für die sie bestimmt sind.
Als Richtwert einer wesentlichen Dämpfung gilt ein Wert ab 10 dB (Dezibel).
Schalldämpfer für Airsoftwaffen erreichen diesen Dämpfungswert meist nicht und sind somit meist keine Schalldämpfer im waffenrechtlichen Sinn.

Laser und Taschenlampen

Laser sowie Taschenlampen sind verboten, sofern diese an eine Waffe fest angebracht werden oder diese aufgrund ihrer Konstruktion dazu bestimmt sind.
Auch Zieloptiken mit Laserentfernungsmesser sind demnach verboten.
Es spielt dabei keine Rolle, ob das Licht sichtbar oder unsichtbar ist (z.B. Infrarot).

Ein Verbot gilt nicht, wenn diese Gegenstände dauerhaft unbrauchbar gemacht wurden oder diese das Ziel nicht beleuchten oder markieren können.
Hierzu zählen u.a. Tracer (beleuchten nur das Geschoss), Simguns (werfen einen Laserimpuls nur bei Schussabgabe, wobei kein Zielen über den Laser möglich ist) als auch die bloße Montage an sich ohne Lampe und ohne Lampenaufnahme.

Handelsübliche Taschenlampen, die nicht für Schusswaffen bestimmt sind, werden erst zu verbotenen Gegenständen, wenn diese mit der Waffe fest verbunden werden.

Das lose Anlegen an der Waffe oder das einfache Halten der Leuchtmittel in der Hand ist waffenrechtlich nicht verboten.

Kameras, Restlichtverstärker und Nachtsichtgeräte

Bildwandler sind verboten, sofern diese mittels Montage zur Anbringung an einer Waffe bestimmt sind.
Hierzu zählen insbesondere Restlichtverstärker, Nachtsichtgeräte sowie auch Wärmebildkameras, welche für das Auge nicht mehr wahrnehmbare Strahlen sichtbar darstellen können.

Hierbei zählen alltägliche Digital- und Videokameras grundsätzlich nicht zu Bildwandlern im Sinne des Gesetzes.
Dies ändert sich, wenn diese z.B. einen "Nachtmodus" besitzen und das umgebene Restlicht verstärkt wandeln können.

Für die Jagd zulässige Nachtsichtgeräte und -vorsätze sind auch nur für die Jagd zulässig und daher auch an Airsoftwaffen verboten.

Messer und Bajonette

Messer sowie Bajonette mit einer festen oder einhändig feststellbaren Klinge dürfen - wie auch Airsoftwaffen - im Regelfall nicht in der Öffentlichkeit geführt werden.
Abgesehen davon ist die Nutzung solcher bei einem Airsoftspiel meist vom Veranstalter untersagt, da der Einsatz mindestens eine gefährlichen Körperverletzung als auch Totschlag zur Folge haben kann.

Besteht die Klinge vom Messer bzw. Bajonett aus flexiblen Gummi oder Schaumstoff, so ist diese in ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise nicht dazu geeignet, Menschen ernsthaft zu verletzen und sind demnach nicht verboten.

Pyrotechnik

Zur Pyrotechnik gehören insbesondere Gegenstände, die durch pyrotechnische Sätze eine Schall-, Rauch-, Nebel- oder Druckwirkung erzeugen.
Vereinfacht zusammengetragen gehören hierzu Rauchgranaten und Böller.

Zudem müssen pyrotechnische Mittel eine entsprechende Zulassung aufweisen.
Weiterhin gilt zu beachten, dass diese grundsätzlich nicht im Wald eingesetzt werden dürfen, da dort das Legen von Feuer entsprechend jeweiliger Waldgesetze von Bund und Länder verboten ist.
Dabei ist es meist unerheblich, ob das Feuer brennend, schwelend, glimmend oder kaltverbrennend erfolgt.

Granaten, die ausschließlich kalte Gase verwenden, z.B. Akustik- und Airsofthandgranaten, zählen nicht zur Pyrotechnik.